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Verbot von Facebook-Präsenzen für Bundesbehörden. Eine Anmerkung. – Update –

   Update 08.06.2022   

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat nun nach dem Verbot von Facebook bei Bundesbehörden ein Verfahren gegen das Bundespresseamt eingeleitet.
Konkret: Eine Anhörung, in der das Bundespresseamt zu dem Einsatz von Facebook Auskunft geben muss.

Im März diesen Jahres veröffentlichte die Datenschutzkonferenz (DSK) ein Kurzgutachten zu Facebook und legte dabei seine kritische Haltung dar.

Das Verfahren gegen das Bundespresseamt kann sich noch hinziehen, da der BfDI kein direktes Verbot gegen den Einsatz aussprechen darf.


Und immer wieder unterhält uns Facebook….

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ist zuständig für die Überwachung des Datenschutzes bei öffentlichen Stellen des Bundes und Unternehmen, die Leistungen aus dem Bereich der Post- und Telekommunikation erbringen.

Der BfDI hat in seinem Schreiben vom Mai 2021 klar angewiesen, dass die Facebook-Auftritte von Bundesbehörden einzustellen sind, da

„…ein datenschutzkonformer Betrieb einer Facebook-Fanpage gegenwärtig nicht möglich ist. Es wäre erforderlich, dass öffentliche Stellen, die eine Fanpage betreiben, eine Vereinbarung mit Facebook zur gemeinsamen Verantwortlichkeit schließen, die den Anforderungen von Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspricht. …”

Dieser nicht datenschutzkonformer Betrieb einer Facebook-Fanpage gilt allerdings genauso für jedes Unternehmen.

Wo liegt das Problem?

Facebook weigert sich, Änderungen an seiner Datenverarbeitung vorzunehmen.

Dadurch ist eine Rechenschaftspflicht für Behörden (und Unternehmen) gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO nicht möglich – und es reicht nicht aus, die Nutzer einfach auf Facebook zu verweisen.
Nach dem Motto “seh mal zu, wie du mit denen klar kommst”.

So geht es eben nicht. Denn der Verantwortliche – also das Unternehmen / Behörde – ist (mit) für die Verarbeitung der Daten – ja – eben verantwortlich.

Ähnliches gilt für den BfDI auch für die Auftritte bzw. Apps von Instagram, Tiktok, Clubhouse und natürlich WhatsApp.

Gilt das auch für Unternehmen?

Alle obigen Äußerungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann man 1:1 für Unternehmen übernehmen.
Direkt betroffen sind aber jetzt schon die Unternehmen die unter die Aufsicht des Bundesbeauftragten fallen (z.B. Post- und Telekommunikationsdienstleister). Auch wenn hier noch keine klare Ansage gekommen ist.

Risiken?

Völlig unabhängig davon ist die Rechtslage zum Thema Facebook recht eindeutig.
Nur dass das Recht eben auch durchgesetzt werden muss.

Und um es noch mal klar zu sagen:

Nicht der Datenschutz ist das Problem.
Das Problem ist die völlige Ignoranz von Facebook, sich an die europäischen Spielregeln zu halten.

Und damit den Unternehmen – also Facebooks Kunden – zu ermöglichen, sich rechtskonform zu verhalten.

Zur Zeit dulden die Länderaufsichten für den Datenschutz noch die Facebook-Präsenzen. Nur erlaubt ist eine Präsenz nicht.
Damit wird es nach Meinung des Autors dieses Blogs nur noch eine Frage der Zeit sein, bis Abmahnung durch Verbraucherschutzverbände kommen werden.

Und ja – inzwischen ist wieder ein neues Verfahren gegen Facebook beim EuGH durch den österreichischen Datenschutz-Aktivisten Schrems anhängig…

 




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