Der Oberste Gerichtshof Wien hat mit dem Beschluss vom 15. April 2021 – 6Ob35/21x dem europäischen Gerichtshof EuGH Fragen zum Schadenersatz im Datenschutz vorgelegt.
Die Grundfragen drehen sich um:
- Muss nach der Datenschutzverletzung nach Art 82 DSGVO der Kläger auch weiteren Schaden erlitten haben?
- Ist es mit Unionsrecht vereinbar, dass Voraussetzung für den Zuspruch immateriellen Schadens ist, dass eine Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht vorliegt die mehr ist, als nur Ärger?
Das zukünftige Urteil des EuGH dazu wird mit Sicherheit erheblichen Wirbel machen. Denn auch in Deutschland gehen die Gerichte davon aus, dass schon einiges passiert sein muss, um Schadenersatz zu bekommen.
DSGVO hat keine Mindestanforderungen
Davon ist in DSGVO in Art. 82 allerdings nirgendwo die Rede.
Darin ist das simple Prinzip festgeschrieben:
- ein Schadensersatz hat nichts mit der Höhe des Schadens zu tun.
Link zum Urteil des Obersten Gerichtshofs Wien
15.07.2021
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