Das OLG Stuttgart hat mit dem Urteil vom 27.02.2020 – 2 U 257/19 entschieden, dass bestimmte Verstöße gegen die DSGVO dann durch Wettbewerbsverbände geltend gemacht werden können, wenn es sich bei diesen um Marktverhaltensregelungen handelt.
Die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO stellen hier Marktverhaltensregelungen dar.
Die Revision wurde zugelassen, da hier Fragen grundsätzlicher Bedeutung geklärt werden müssen.
Insbesondere die Fragen
- ob Wirtschaftsverbänden eine Klagebefugnis bei Verstößen gegen die DSGVO
- und die Frage, ob es sich bei Art. 13 DSGVO (und andere Regelungen der DSGVO) um Marktverhaltensregeln handelt
Tipp:
Die Weitergabe korrekter Informationspflichten als Prozess implementieren und man dürfte auf der sicheren Seite sein.
Link für mehr Infos und die Auflistung des Verfahrengangs
Sie benötigen Hilfe beim Datenschutz in Ihrem Unternehmen? Wir beraten pragmatisch ohne Firelfanz und stellen den Datenschutzbeauftragten im Raum Frankfurt am Main, Offenbach am Main, Wiesbaden, Darmstadt, Mainz, Rhein-Main, Rhein-Main-Neckar, Hessen, Bayern, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, RheinMain oder in ganz Deutschland. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Hinweis Die Informationen auf unserer Webseite dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Bei der Darbringung der Informationen achten wir darauf, dass diese genau und aktuell sind. Aber beachten Sie, die Inhalte stellen keine Datenschutzberatung da. Bei Datenschutzfragen ist jeweils der Einzelfall zu betrachten. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir jegliche Haftung für Inhalte Dritter, die über unsere Website aufgerufen werden können, ablehnen. |