Bei einer mehrsprachigen Webseite stellt sich immer wieder die Frage, ob eine deutschsprachige Datenschutzerklärung reicht oder ob diese mehrsprachig sein muss.
In Gesprächen mit dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist dies nun präzisiert worden.
Es gibt zwei Fälle:
- Bei einer reinen deutschsprachigen Webseite wenden Sie sich nur an deutschsprachige Nutzer
- Haben Sie allerdings eine oder mehrere Sprachen in der Webseite, dann ist das eine mehrsprachige Webseite und heißt explizit, dass Sie sich auch an anderssprachige Nutzer wenden.
Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sagt in Artikel 13, Abs. 1 DSGVO:
„Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen (…) in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln;(…)“
Daraus folgt, dass für jede andere Sprache auch eine Datenschutzerklärung in der jeweiligen Sprache notwendig ist.
Also im Extremfall:
Sie haben 4 verschiedene Sprachen in der Webseite und damit 4 verschiedene Sprachen einer Datenschutzerklärung.
Sie benötigen Hilfe beim Datenschutz in Ihrem Unternehmen? Wir beraten pragmatisch ohne Firelfanz und stellen den Datenschutzbeauftragten im Raum Frankfurt am Main, Offenbach am Main, Wiesbaden, Darmstadt, Mainz, Rhein-Main, Rhein-Main-Neckar, Hessen, Bayern, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, RheinMain oder in ganz Deutschland. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Hinweis Die Informationen auf unserer Webseite dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Bei der Darbringung der Informationen achten wir darauf, dass diese genau und aktuell sind. Aber beachten Sie, die Inhalte stellen keine Datenschutzberatung da. Bei Datenschutzfragen ist jeweils der Einzelfall zu betrachten. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir jegliche Haftung für Inhalte Dritter, die über unsere Website aufgerufen werden können, ablehnen. |