Informationelle Selbstbestimmung

Vereinfacht ausgedrückt: Das Recht einer jeder Person, die komplette Hoheit über seine personenbezogenen Daten zu haben.

1983 hat in Deutschland das Bundesverfassungsgericht im sogenannten "Volkszählungsurteil" die Informationelle Selbstbestimmung aus den Artikeln 1 und 2 Grundgesetz (GG) vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Menschenwürde abgeleitet:

„(Die...) Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel l Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“
(BVerfGE 65, 1, Urteil vom 15. Dezember 1983)

Damit hat die informationelle Selbstbestimmung und der Schutz personenbezogener Daten den Status eines Grundrechts.

Allerdings ist die informationelle Selbstbestimmung nicht allumfassend - sondern muss genau austariert werden zwischen möglichen Erfordernissen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

In einem zweiten wegweisenden Urteil vom 17.08.2008 BVerfGE, 1 BvR 370/07 erweiterte der Erste Senat die Informationelle Selbstbestimmung auf Geräte im Leitsatz 1:

"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme."

Mit dem vielbeachteten Cookie-Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH vom Oktober 2019 (Az. C-673/17) wurde auch auf europäischer Ebene die Informationelle Selbstbestimmung auf Geräte erweitert.