Das Landgericht Frankfurt urteilte, dass ein nicht korrekter Einwilligungsbanner bei Fehlern ein Verstoß gegen den Wettbewerb ist. Der Betreiber haftet hier für seinen „Cookie“-Banner-Dienstleister.
Die Einwilligungs-Banner sind ein wichtiger Baustein im Datenschutz. Zur Zeit kann nur so eine legitime Einwilligung von den Nutzer (den Betroffenen) zur eventuellen Nutzung von mehr als nur technisch notwendigen Cookies eingeholt werden.
Diese Einwilligung folgt dem Grundsatz der „informationellen Selbstbestimmung“.
Deshalb muss diese klar verständlich und vollständig sein. Und der Betroffene muss frei wählen können, was gewünscht ist.
Dazu gibt es auch einschlägige Urteil des EuGH und des BGH.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. – kurz Wettbewerbszentrale – erstritt nun ein Urteil beim Landgericht Frankfurt, dass eine Abmahnung erlaubt.
Das Landgericht entschied, dass eine nicht korrekte oder nicht erfolgte Einwilligung gegen den § 3a UWG i.V.m § 15 Abs. 3 TMG verstoße.
3a Rechtsbruch Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) sagt aus:
(3) Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
Der Fall
Das beklagte Unternehmen setzte „Tracking-Cookies der Anbieter Criteo, Facebook, Google Analytics, Hotjar und Microsoft Ads“.
Solche Trackingcookies verfolgen die Betroffenen über mehrere Webseiten und haben den Zweck, entsprechend Werbung auf den besuchten Webseiten einzuspielen.
Diese Cookies wurden schon vor dem Einwilligungs-Banner im Browser gesetzt – also hatte man keine Chance zur Ablehnung.
Irreführender Einwilligungs-Banner
Wählte der Betroffene dann diese Tracking-Cookies ab, hatte dies keine Wirkung. Es blieben alle Cookies im Browser und taten ihr Werk.
Die Wettbewerbszentrale wertete diese als Verstoß gegen die oben genannten § 3a UWG i.V.m § 15 Abs. 3 TMG und wertete dies Verhalten auch als Irreführung.
Das beklagte Unternehmen argumentierte, dass sein Dienstleister technische Änderungen vorgenommen hatte und das Unternehmen das nicht erfahren hätte. Deshalb könne es leider nichts für den Verstoß.
Das Landgericht folgte dem nicht und gab der Wettbewerbszentrale vollumfänglich Recht.
Das beklagte Unternehmen hafte als Verantwortlicher und Diensteanbieter und habe deshalb auch für Fehler seines Auftragnehmers einzustehen.
Eine Täuschung der Betroffenen / Verbraucher liegt vor, da diese davon ausgehen konnten, dass keine Cookies gesetzt würden und haben sich in diesem Glauben mit dem Internetauftritt der Beklagten auseinandergesetzt.
Diese Irreführung ist deshalb Wettbewerbsverstoß.
Das Urteil des LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.10.2021, Az. 3-06 O 24/21 ist noch nicht rechtskräftig.
Resümee
Unternehmen tun mehr als gut daran, ihre Einwilligungsbanner zu kontrollieren und gegebenenfalls zu überarbeiten.
Links:
- Urteil des EuGH – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs – Deutschland) – Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V./Planet49 GmbH, (Rechtssache C-673/17). Link
- Bundesgerichtshof zur Einwilligung in telefonische Werbung und Cookie-Speicherung Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II. Link
- Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. – Link
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