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Da diese Cookies zwingend notwendig sind, machte ein "Abwählen" kein Sinn und ist auch nicht notwendig.
Warum das so ist, ist durch die ePrivacy-Richtlinie Artikel 5 Abs. 3 beschrieben :
„…wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann.“
Auf diesen Artikel verweist auch der EuGH in seinem Cookie-Urteil.
Die ePrivacy-Richtlinie wurde durch die EU-Richtlinie 2009/136/EG geändert bzw. ergänzt.
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