Richtig und ganz ausgeschrieben heißt das Gesetzt "Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)".
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Anspruch des Gesetzes gut formuliert:
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) schafft einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei Behörden des Bundes.
Der Anspruch auf Informationszugang richtet sich auf Auskunft oder Akteneinsicht in der Behörde. Jeder ist anspruchsberechtigt (Jedermannrecht). Eine eigene Betroffenheit – rechtlich oder tatsächlich – wird nicht verlangt.
Ausnahmen
Der Informationsanspruch kann beschränkt sein, insbesondere durch öffentliche und private Belange der §§ 3 bis 6 IFG (Ausnahmegründe). Ausnahmegründe muss die Behörde darlegen. Dem Informationszugang entgegenstehen können:
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- § 3: öffentliche Belange. Keinen Informationszugang müssen die Nachrichtendienste eröffnen; dies gilt auch für sonstige öffentliche Stellen, soweit dort Tätigkeiten nach § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes betroffen sind (Bereichsausnahme). Für alle anderen Bereiche findet eine Einzelfallprüfung statt;
- § 4: der behördliche Entscheidungsprozess, insbesondere ein laufendes Verwaltungsverfahren, soweit sonst eine Maßnahme vereitelt würde;
- § 5: der Schutz personenbezogener Daten Dritter;
- § 6: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum.
Besondere Regelungen zum Informationszugang in Spezialgesetzen gehen dem Informationsfreiheitsgesetz vor und sperren einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Dies gilt unabhängig davon, ob die Spezialregelung enger oder weiter als das Informationsfreiheitsgesetz ist. Der Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht, § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), besteht neben einem Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
Weitere Regelungen
Informationen können kostenpflichtig sein. Die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) des Bundesministeriums des Innern regelt Einzelheiten.
Der Informationszugang muss unverzüglich gewährt werden, nach Möglichkeit binnen eines Monats. Überschreitungen der Frist sind von der Behörde zu begründen.
Das Gesetz im Wortlaut finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/__1.html