BGH erweitert Auskunftsanspruch – z.B. E-Mails und Notizen

Der BGH (Urteil VI ZR 576/19) zählt eigene Korrespondenz der betroffenen Person und interne Vermerke zu „Daten“, die in Kopie zu beauskunften sind (Art 15 Abs. 3 DSGVO). Artikel 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ist zur Thematik des Auskunftanspruchs sehr klar: Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, …