Der BGH (Urteil VI ZR 576/19) zählt eigene Korrespondenz der betroffenen Person und interne Vermerke zu „Daten“, die in Kopie zu beauskunften sind (Art 15 Abs. 3 DSGVO). Artikel 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ist zur Thematik des Auskunftanspruchs sehr klar: Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, …
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